Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 14
§ 14 – Auszubildende
Auszubildende sind die zur Berufsausbildung Beschäftigten und Teilnehmende an nach diesem Buch förderungsfähigen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen sowie Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung.
Kurz erklärt
- Auszubildende sind Personen, die eine Berufsausbildung machen.
- Sie können auch an geförderten berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen teilnehmen.
- Einstiegsqualifizierungen zählen ebenfalls zu den Auszubildenden.
- Diese Regelung betrifft alle, die in diesen Programmen beschäftigt sind.
- Die Definition umfasst verschiedene Formen der beruflichen Vorbereitung.